AGB

Sehr geehrter Gast,
sehr geehrter Kunde,

unser Ziel ist es, Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen aus dem Jahresprogramm

§ 1 Geltungsbereich der AGB

Die Buchung und Durchführung von Veranstaltungen im Kochstudio Gewölbekeller „Catering & Events“ (im folgenden Veranstalter genannt) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

§ 2 Reservierung und Vertragsschluss

  1. Reservierungen werden nur vorbehaltlich tatsächlicher Verfügbarkeit angenommen.
  2. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung bzw. Buchung, welche ausschließlich über das Internet erfolgen kann, bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der jeweiligen Beschreibung der Veranstaltung in der Homepage, dieser Geschäftsbedingungen und aller ergänzender Angaben, die während des Buchungsprozesses mitgeteilt werden, an.
  3. Mit Zusendung der Annahme des Angebots (Auftragsbestätigung) durch den Veranstalter kommt der Vertrag zwischen Kunde und Veranstalter zustande. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zugegangene Auftragsbestätigung unverzüglich auf Übereinstimmung mit den von ihm gemachten Angaben während der Bestellung zu überprüfen. Abweichungen zwischen Angebot und Auftragsbestätigung muss der Kunde unverzüglich dem Veranstalter mitteilen.
  4. Der Kunde haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Teilnehmern aus dem Vertrag.

§ 3 Bezahlung und Auftragsbestätigung

  1. Bei Verfügbarkeit schuldet der Kunde dem Veranstalter den vollen Betrag für alle von ihm reservierten Plätze und verpflichtet sich zur unverzüglichen Bezahlung ohne Abzüge.
  2. Die Bezahlung erfolgt online per Lastschriftverfahren unmittelbar nach Zusendung der Auftragsbestätigung.

§ 4 Rücktritt durch Kunden und Umbuchung

  1. Der Kunde kann bis Beginn der Veranstaltung jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Vertrag zurücktreten bzw. umbuchen.
  2. Eine Umbuchung ist jedoch nur möglich, wenn im gewünschten Neutermin noch Plätze für Kunden zur Verfügung stehen.
  3. Im Falle eines Rücktritts oder Umbuchung durch den Kunden fallen folgende Kosten für den Kunden an:

Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 50% des Honorars,
bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 80% des Honorars,
ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 100% des Honorars

Veranstalter bzw. Kunden steht der Nachweis zu, dass der tatsächlich zu leistende Betrag höher bzw. niedriger ist als die vorstehende Pauschalierung. Bei Rücktritt ist die Benennung von Ersatzteilnehmern möglich. In einem solchen Fall fallen für den Kunden keine weiteren Kosten an.

§ 5 Rücktritt durch den Veranstalter

  1. Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den ihm per Auftragsbestätigung mitgeteilten Preis nicht bis spätestens 21 Tage vor Beginn der gebuchten Veranstaltung geleistet hat. Die Rechtsfolgen für den Fall des Rücktritts des Veranstalters aus diesem Grund entsprechen denjenigen des Rücktritts des Kunden in § 4.
  2. Der Veranstalter kann außerdem bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl pro Veranstaltung von 10 Personen vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Veranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Veranstaltung unverzüglich schriftlich zu erklären, sobald feststeht, dass der Veranstaltung wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  4. Im Falle des Rücktritts durch den Veranstalter infolge Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl wird dem Kunden ein Ersatztermin genannt bzw. für den Fall, dass der Kunde den Ersatztermin nicht wahrnehmen kann, dem Kunden eine Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages erteilt.
  5. Im Falle einer Verhinderung von Bio Spitzenkoch Stefan Walch infolge höherer Gewalt wird der Kurs vom Küchenchef des Kochstudio Gewölbekeller „Catering & Events“ abgehalten. Die Abwesenheit von Stefan Walch infolge höherer Gewalt führt zu keiner Minderung des für den Kurs vereinbarten Preises.

§ 6 Haftung

  1. Der Kunde nimmt an der jeweiligen Veranstaltung auf eigene Gefahr teil. Gleiches gilt für von ihm mitangemeldete Personen.
  2. Unverträglichkeiten bzw. Allergien im Hinblick auf bestimmte Lebensmittel und/oder Gewürze (auch von mitangemeldeten Personen) sind dem Veranstalter rechtzeitig vorab mitzuteilen.
  3. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden des Kunden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden haftet der Veranstalter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Kunde haftet für von ihm verursachte Schäden des Veranstalters bzw. von ihm verursachte Schäden anderer an der jeweiligen Veranstaltung teilnehmender Personen.

§ 7 Ausschluss von Veranstaltungen

Der Veranstalter behält es sich vor, Kunden von der Veranstaltung auszuschließen, deren Gesundheitszustand eine Einhaltung der Hygienevorschriften gefährdet erscheinen lässt. Hierzu zählen insbesondere Kunden mit offenen Wunden an Händen oder Armen, sowie Kunden mit Fieber und/oder Husten und/oder Schnupfen oder möglicherweise ansteckenden Krankheiten.

§ 8 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von Stefan Walch selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Bild- oder Tonaufnahmen während der Veranstaltung können nur mit Zustimmung des Veranstalters sowie der anderen Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung gemacht werden.
  2. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für individuell gebuchte Events (z. B. Firmen-/Familienfeiern) und Catering

I. Allgemeine Regelungen

Stefan Walch bietet Komplettleistungen oder Einzelleistungen an. In Auftrag gegeben werden können das Gesamtleistungsangebot oder die Einzelangebote. Die konkreten Leistungen bestimmen sich nach dem konkreten Auftrag.

Einzelangebote sind:

Getränkebereitstellung:
Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch, komplettes Sortiment von alkoholischen und alkoholfreien Getränken, Spirituosen und Warmgetränken

Speisenbereitstellung:
Abrechnung nach gebuchter Personenzahl, Zusammenstellung nach individueller Absprache (Buffet, Fingerfood, Flying- Buffet, Snacks, Frontcooking)

Equipmentbereitstellung:
Tische, Stühle, Tischwäsche, Hussen, Geschirr, Gläser, Besteck, Küchengeräte, Buffetequipment, Kühlsysteme,
Bühnenaufbauten, Zeltsysteme aller Art

Dekorationsbereitstellung:
Kerzen, Kerzenständer, Blumenarrangements, Bühnendekorationen, Stoffe, Menükarten, Einladungskarten, Firmentransparente, Give-aways

Technikbereitstellung:
Beleuchtung, Strom, Wasseranschlüsse legen, Tontechnik, Tagungsequipment (Beamer, Overhead, Leinwand), Stromaggregate

Dienstleistungsbereitstellung:
Veranstaltungsleiter, Logistiker für Auf- und Abbau, Servicemitarbeiter, Köche und Küchenmitarbeiter, Reinigungskräfte, Tontechniker, Fahrservice/ Shuttle-Transfers

Location-Bereitstellung:
Gewölbekeller „Kochstudio & Events“ im Hotel Alt Speyer

Aktions-/Künstlerbereitstellung:
Feuer- und Pyrotechnik, Musiker und Tänzer (als Solisten oder in Gruppen), Comedians, Licht- und Wasserspiele

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. In allen Vertragsbeziehungen, einschließlich der vorvertraglichen Kontaktaufnahme, in denen Stefan Walch Küchenkünstler – Event Catering und Consulting (nachfolgend „ECC Walch“ genannt) Verträge mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, also mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) die genannten Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ECC Walch einen solchen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. ECC Walch kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von 4 Wochen annehmen. Angebote von ECC Walch sind freibleibend. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von ECC Walch für den Vertragsinhalt maßgebend.
  2. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
  3. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Vertragsbindung

  1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Werktage betragen.
  2. Sollte der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber über diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufes schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Im Fall der Nichtbeachtung der Frist durch ECC Walch kann der Auftraggeber sich vom Vertrag lösen. Im Falle eines Rücktritts muss der Auftraggeber diesen 2 Wochen vor Beginn des Ausführungstermins erklären.
  3. Über die schon erbrachten Leistungen wird ggf. nach den vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug. Vorauszahlungen (falls vereinbart) betragen bis zu 50% des Nettorechnungsbetrages.
  4. Im Falle dass der Kunde den Auftrag nicht mehr ausgeführt wünscht oder die Annahme der Leistung verweigert, werden folgende Stornogebühren fällig:

Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 50% des Honorars,
bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 80% des Honorars,
ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 100% des Honorars.

Der Nachweis, dass ECC Walch eine höhere Ersparnis durch Nichtausführung des Auftrages und damit einen geringeren Gewinnausfallschaden hat, wird dem Kunden ausdrücklich gestattet.

Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entsprechenden Rechtsstreitigkeiten Speyer.

Die Vertragspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist ECC Walch berechtigt, nachgewiesene Preiserhöhungen von Lieferanten und in diesen Zeitraum fallende Tariflohnerhöhungen und Transportkostenerhöhungen auf Nachweis an den Auftraggeber weiterzugeben.
Bei einer solchen Preiserhöhung hat der Auftraggeber das Recht zur Vertragsauflösung.

§ 4 Rechte von ECC Walch

Von ECC Walch dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände oder Unterlagen (z. B. Gestaltungsvorschläge, Rezepte, Gestaltungsideen für Veranstaltungen, Konzepte, Planungen) sind geistiges Eigentum von ECC Walch. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ECC Walch vom Auftraggeber nicht benutzt werden.

§ 5 Preise

  1. Die Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag.
  2. Wird ein Einzelpreis pro Teilnehmer für die Speisenbereitstellung vereinbart, so ist dieser für die Teilnehmerzahl kalkuliert. Die entsprechenden Leistungen von ECC Walch sind gemäß den vereinbarten Teilnehmerzahlen vorbereitet.
  3. Ob die Leistungen abgenommen, d. h. die Teilnehmerzahl tatsächlich erreicht wird, ist für die Vergütung, aufgrund der Vorbereitung, Kalkulation und der Vereinbarung, unerheblich. Der Auftraggeber kann Ersparnisse nachweisen, die ECC Walch in der nachgewiesenen Höhe von dem Gesamtpreis abziehen muss.
  4. Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen vor der Veranstaltung wird ECC Walch auf der gleichen Preiskalkulation und demselben Einzelpreis wie im Angebot die Leistung erbringen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Teilnehmererhöhung 10 % nicht übersteigt. Anderenfalls muss der Auftraggeber mit ECC Walch eine neue Vereinbarung treffen.
  5. Ist die Teilnehmerzahl um 10 % reduziert, wird ECC Walch dem Auftraggeber anbieten, den Einzelpreis pro anwesenden Kunden angemessen zu erhöhen, wenn sich dadurch eine für den Kunden günstigere Alternative als die Bezahlung der nicht abgenommenen Leistungen ergibt.
  6. Der Nachweis, dass ECC Walch eine höhere Ersparnis durch Nichtausführung des Auftrages und damit einen geringeren Gewinnausfallschaden hat, wird dem Auftraggeber ausdrücklich gestattet.
  7. Ist vereinbart, dass Getränke neben den Speisen geliefert werden sollen, wird ECC Walch Einzelpreise für die Getränke mit dem Auftraggeber vereinbaren. Dabei werden die Getränke nach jeweiliger Gebindegröße, Kiste oder Flasche, abgerechnet. Angebrochene Flaschen, Kisten oder Kartons werden zum vollen Gebindepreis berechnet, die Ware dem Kunden belassen.
  8. Ist vereinbart, dass Servicemitarbeiter eingesetzt werden sollen, können Zusatzvereinbarungen im Einzelvertrag getroffen werden. Als Einsatzzeit gilt ausschließlich die Zeit vor Ort.

§ 6 Vergütung, Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. ECC Walch ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als von ECC Walch geltend gemacht.
  2. ECC Walch ist berechtigt, Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 € anzusetzen.

§ 7 Reisekosten

  1. Reisekosten und Aufenthaltskosten der Mitarbeiter von ECC Walch und deren Erfüllungsgehilfen werden vereinbart und berechnetin Abhängigkeit der Entfernung vom Geschäftssitz von ECC Walch beziehungsweise des Wohnsitzes der Erfüllungsgehilfen zu dem Veranstaltungsort.
  2. Im Falle längerer Anfahrt von mehr als 50 km wird eine Zusatzvereinbarung über die Fahrtzeit getroffen.

§ 8 Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen Forderungen von ECC Walch ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Mitwirkungspflichten/Leistungsstörungen von Seiten des Auftraggebers

  1. Wird ECC Walch nicht auf dem Auftraggeber bekannte besondere Erschwernisse für die Leistung, insbesondere spezielle Diätanforderungen oder Besonderheiten beim Teilnehmerkreis, z. B. bei Berücksichtigung von Behinderung von Teilnehmern, hingewiesen, gehen entsprechende Verzögerungen oder Mehraufwendungen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Hat der Auftraggeber sonstige im Vertrag vorgesehene Leistungen zur Mitwirkung und Information für ECC Walch verletzt, haftet er für die daraus entstehenden Mehraufwendungen und Kosten.
  3. Hat der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen seine verabredeten Mitwirkungsleistungen unterlassen und ist deshalb die Leistung von ECC Walch gar nicht zu erbringen, schuldet er die volle Vergütungsleistung, wobei er den Nachweis von Ersparnissen für ECC Walch erbringen kann.

§ 10 Leistungsstörungen auf Seiten von ECC Walch; Haftung

  1. ECC Walch leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die in dem Einzelvertrag vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten darf.
  2. Wird die Leistung von ECC Walch im Sinne des § 275 BGB unmöglich oder kann sie gemäß § 275 Abs. 2 BGB verweigert werden, entfällt die Leistungspflicht von ECC Walch und jeglicher Anspruch des Auftraggebers, es sei denn, dies ist auf eine Pflichtverletzung von ECC Walch, die ECC Walch zu vertreten hat, zurückzuführen.
  3. In diesem Fall, dass ECC Walch eine Pflichtverletzung zur vertreten hat, steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachlieferung und Nachbesserung zu.
    Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass ECC Walch dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Feststellung der Mängelrüge.
  4. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder das Schuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen bezüglich der Regelungen zur Vertragsbindung sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten.
  5. Erbringt ECC Walch Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann ECC Walch den Mehraufwand entsprechend den Regelungen des Einzelvertrages in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder ECC Walch nicht zuzuordnen ist.
  6. Anspruch auf Schadensersatz hat der Auftraggeber im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise oder Unterlassung von ECC Walch oder bei ausdrücklicher Abgabe von Garantien. In jedem Fall haftet ECC Walch für jedes Verschulden, wenn durch die Pflichtverletzung Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt werden.
  7. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den typischerweise bei dem vorliegenden Geschäft entstehenden Schaden.
  8. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen ECC Walch ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung von ECC Walch oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftungsbegrenzung und Ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit ECC Walch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
  9. Die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gilt auch dann, wenn ECC Walch Beratungsaufgaben übernommen hat und dabei die Beratungspflicht verletzt.

§ 11 Lieferung, Gewährleistung

  1. Die Ware wird zum Leistungsort, der sich aus dem Vertrag ergibt, seitens ECC Walch geliefert.
  2. Ab der Ladekante des Transportfahrzeuges geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich die Ware zu überprüfen. Bei der Überprüfung erkennbarer Ansprüche sind sofort noch in Anwesenheit der Erfüllungsgehilfen von ECC Walch bekanntzugeben, anderenfalls spätestens zwei Stunden nach Lieferung. Die entsprechende Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe liegt bei dem Auftraggeber.

§ 12 Abnahme

  1. Nutzt der Auftraggeber die Leistung, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  2. Im Fall der Vereinbarung einer gesonderten Abnahme, die aufgrund des Umfangs der Lieferung/ Leistung erforderlich ist, kann ECC Walch eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen.
  3. Enthält der Vertrag die Pflicht von ECC Walch zur Erstellung eines Konzepts, so kann ECC Walch für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

§ 13 Verjährung

Für alle Ansprüche gegen ECC Walch auf Schadensersatz bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüche auf Schadensersatz, sofern ECC Walch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder es sich um die Verletzung von Leib und Leben handelt. In diesem Fall der Haftung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der BRD. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von ECC Walch.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
II. Verleihgeschäft
  1. Die Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag.
  2. Die Preise beinhalten keine Kosten für Verpackung, Versicherung, Auf- und Abbaukosten, Transportkosten, sonstige Kosten. Diese Kosten wird ECC Walch, sollten die entsprechenden Dienste von ECC Walch ausgeführt werden können, dem Auftraggeber zusätzlich berechnen. Sind derartige zusätzliche Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart, sind sie aber von ECC Walch zu erbringen, um den Auftrag zu erfüllen, so gilt der Auftrag als stillschweigend erteilt. ECC Walch erhält für derartige Leistungen das Entgelt, das sich aus der Preisliste ergibt, anderenfalls das ortsüblich angemessene.
  3. Die Vergütung wird auch fällig, wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.
  4. Werden die Mietartikel nicht termingerecht zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Jeder weitere Tag wird mit 20 % des Mietpreises berechnet. Gibt der Auftraggeber Mietgegenstände beschädigt zurück bzw. erklärt er, dass er die Gegenstände nicht zurückgeben kann bzw. gibt er die Gegenstände trotz Fristsetzung nicht zurück, so zahlt der Auftraggeber an ECC Walch bis zu diesem Zeitpunkt die Miete und für den Verlust des jeweiligen Gegenstandes oder für den Verbleib beim Auftraggeber den Preis, der in den dafür vorgesehenen Preislisten enthalten ist. Ist ein Preis in der Preisliste nicht enthalten, so zahlt der Auftraggeber für Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Gegenstände den Wiederbeschaffungs- oder Reparaturwert.
  5. Der Auftraggeber hat unverzüglich bei Übernahme der Ware die Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Jede Fehlermenge, Beschädigung, Veränderung, Verlust oder Zerstörung der Mietsache ist unverzüglich anzuzeigen. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
  6. Der Auftraggeber hat die Gegenstände gegen jeglichen, sachfremden Zugriff Dritter zu schützen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verwahren und den Zustand im Zeitpunkt der Anlieferung zu bewahren.
  7. Für den Zeitraum seines Besitzes haftet der Auftraggeber, ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss, für Beschädigung, Verlust, Fehlermengen und sonstigen Veränderungen.
  8. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- und Entsorgungsleitungen im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden und vor allen Dingen auch gut erreichbar sind.
  9. ECC Walch ist zu Teillieferungen und Teilleistungen wie auch zur Lieferung vergleichbarer Produkte und zwar auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt.
  10. Das Mietgut ist nicht versichert. Sollte dies der Auftraggeber wünschen, so mag er für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten eine Versicherung abschließen.
  11. Leihwaren, Geschirr, Gläser und Buffetausstattungen sind ungespült aber sortiert und vorgereinigt ohne Speisen- und Getränkereste zurückzugeben. Die Reinigungskosten für nicht vertragsgemäß zurückgegebene Leihgegenstände trägt der Auftraggeber gemäß des von ECC Walch dafür erbrachten Aufwandes. Glas, Porzellan und Besteck werden nach der Rückgabe aus lebensmittelrechtlichen Gründen grundsätzlich von ECC Walch gereinigt. Eine Nachberechnung extrem verschmutzter Artikel behält sich ECC Walch vor.
  12. Erfolgt die Lieferung des Equipments, der Dekoration, der Technik sowie allen weiteren von nicht zum Verzehr bestimmten beweglichen Waren durch ECC Walch, so wird sie innerhalb von Speyer mit einer Lieferpauschale berechnet. Für Lieferungen außerhalb von Speyer wird eine zusätzliche Kilometerpauschale berechnet.
  13. Die Auslieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die selbst bei großer Sorgfalt durch ECC Walch nicht beeinflusst werden können.
  14. Der Auftraggeber gewährleistet die Entgegennahme der von ihm bestellten Waren und Leihzubehör und quittiert den ordnungsgemäßen Erhalt der in seiner Bestellung georderten Waren auf der Durchschrift der vom Auslieferpersonal ausgehändigten Quittung bzw. Rechnung.
  15. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppen, nicht funktionierende Fahrstühle etc. sind durch den Auftraggeber bei der Bestellung mitzuteilen. Für besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffen, behält sich ECC Walch vor, eine Mehraufwandpauschale zu berechnen.
  16. Die nicht zum Zwecke zum Verzehr bestimmten beweglichen Waren wie Equipment-, Dekorations- und Technikbereitstellung werden nach Vereinbarung von ECC Walch wieder abgeholt. Der Auftraggeber hält die Leihwaren zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit. Kann die Leihware nicht von ECC Walch abgeholt werden, weil der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen ist, behält sich ECC Walch vor, Arbeitsstunden, Kilometergeld und weitere Tagesleihgebühren für verliehene Gegenstände in Rechnung zu stellen.
  17. Der Auftraggeber darf sämtliche Mietgegenstände nur zum vereinbarten, bestimmungsgemäßen Zweck und am vereinbarten Ort nutzen.
  18. Auf- und Abbau von Leihgeräten, Pavillons, Grillgeräten, Buffettischen, Geschirr, Einrichtung der Speisen- und Getränkebuffets, Dekoration etc. werden gesondert nach Aufwand und Arbeitszeit berechnet.
III. Drittdienstleistung
  1. Als Sondervereinbarung bietet ECC Walch die Vermittlung von Veranstaltungsorten und Künstlern an. Im Falle einer solchen Vereinbarung wird die Leistung von ECC Walch mit 10 % Aufschlag auf Raummiete und Kosten der Künstler oder Entertainer vergütet.
  2. Derartige Vereinbarungen sind nur nach geschlossenem Vertrag möglich. Lehnt der Auftraggeber das Ergebnis der Vermittlung ab und erfolgt trotz der Beauftragung von ECC Walch mit der Vermittlungsleistung eine anderweitige Beauftragung, werden 2% Aufschlag für die Tätigkeit erhoben.
  3. Wird eine Recherche in Auftrag gegeben, jedoch kommt kein Vertrag zustande, behält sich ECC Walch vor, eine Pauschale von 150,00 € für den Rechercheaufwand in Rechnung zu stellen.
  4. ECC Walch haftet lediglich für die fachgemäße Auswahl des Künstlers/Entertainers. Der Auftraggeber wählt unter den Vorschlägen von ECC Walch den Künstler selbst aus und bestimmt auch, ob ein Vertrag zwischen ECC Walch und dem Künstler geschlossen werden soll.
  5. Kommt ein Vertrag zustande, so richtet sich die Vergütung nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag.
  6. Die Programmgestaltung und Leistungserbringung obliegt grundsätzlich dem Künstler.
  7. ECC Walch ist gegenüber dem Auftraggeber nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Aufführung aus Gründen, die ECC Walch nicht zu vertreten hat, ausfallen muss. ECC Walch wird sich lediglich bemühen, einen anderen Künstler/Entertainer zu finden.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung zu ermöglichen.
  9. Der Auftraggeber hat bei der Buchung von Gruppen keinen Anspruch auf eine bestimmte Gruppenzusammensetzung. Die Disposition und Regie obliegen ECC Walch beziehungsweise dem Künstler/ Entertainer.
  10. Beim Einsatz von Erlebnissimulatoren, Sport- und Freizeitgeräten, sowie sonstigen Geräten erfolgt die Benutzung durch den Auftraggeber auf eigene Gefahr.
  11. Für Ausfallzeiten vor Ort, z. B. ungünstige Wetterverhältnisse und/ oder bedingt durch Reparatur von Schäden, die während der Einsatzzeit an Mietgeräten entstanden sind, wird kein Nachlass gewährt. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge von ECC Walch nicht zu vertretender Umstände, höherer Gewalt, Fahrzeugschäden, Unfall während der Anreise etc., entfallen alle Ansprüche des Auftraggebers.
  12. Bei Verträgen mit Künstlern/ Entertainern haftet ECC Walch nicht für etwaige Vertragsverletzungen des Künstlers/ Entertainers, es sei denn, es trifft ECC Walch eigenes Verschulden. Hierbei ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen ECC Walch ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung von ECC Walch oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  13. Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern) werden nach dem jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Auftraggeber übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung der Location und Tagungen

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die Räume bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, bereitgestellt werden.
  2. Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Der Vermieter behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Optionsdaten die reservierten Räume/Flächen anderweitig zu vergeben.
  3. Bei Anmeldung von mehreren Personen, insbesondere von Gruppen, muss im allseitigen Interesse die Teilnehmerliste mindestens 21 Tage vor Ankunft dem Vermieter zur Verfügung stehen.
  4. Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, wird der abweichende Inhalt der Bestätigung für den Mieter und für den Vermieter dann verbindlich, wenn der Mieter nicht innerhalb von 10 Tagen von der angebotenen Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch macht.
  5. Reservierte Räume stehen dem Mieter nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Räume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Rücksprache mit dem Vermieter.
  6. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Angaben in der Reservierungsbestätigung.
  7. Eine Rückvergütung bestellter, aber nicht in Anspruch genommener Leistung ist nicht möglich.
  8. Der Vermieter haftet nicht für mitgeführte Sachen in den Veranstaltungsräumen, mit Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder vereinbarter Verwahrung. Die Gegenstände (z. B. Dekorationsmaterial) haben den brandschutztechnischen Anforderungen zu genügen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
  9. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungserstellung sechs Monate, so behält sich der Vermieter das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.
  10. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Satz der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend.
  11. Bei Um- bzw. Abbestellungen von reservierten Räumen/Zimmern und Arrangements bezahlt der Mieter folgenden Ausfallschaden:

bis 61 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 %
zuzüglich Ersatz von 33 %
der Miete des entgangenen Umsatzes (Speisen und Getränke) ¹

60 bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40 %
zuzüglich Ersatz von 66 %
der Miete des entgangenen Umsatzes (Speisen und Getränke) ¹

bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 %
zuzüglich Ersatz von 66 %
der Miete des entgangenen Umsatzes (Speisen und Getränke) ¹

¹ Soweit noch nicht festgelegt gilt der durchschnittliche Verzehr ähnlicher Veranstaltungen pro Person.

Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass die oben genannten Ansprüche nicht in voller Höhe entstanden sind. Dem Hotel steht es frei einen höheren Schadensersatz zu verlangen, sofern es diesen nachweist.

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden, andernfalls wird mindestens die bestellte Anzahl der vereinbarten Leistungen bzw. Arrangements in Rechnung gestellt. Die Abmeldung von mehr als 5 % der gemeldeten Teilnehmer ist ausgeschlossen.
  2. Der Mieter haftet für die Bezahlung eventuell von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke.
  3. Der Vermieter kann mangels anderweitiger Vereinbarung einen Vorschuss in Höhe von 50 % der Gesamtkosten verlangen.
  4. Störungen an zur Verfügung gestellter technischer oder sonstiger Einrichtung werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden.
  5. Das Anbringen von Plakaten, Dekorationsmaterial und anderen Gegenständen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels. Der Auftraggeber/Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass das Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. Der Vermieter kann die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Brandschutzbehörde verlangen.
  6. Soweit der Vermieter für den Mieter technische oder sonstige Einrichtungen beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für Schäden und ordnungsgemäßer Rückgabe dieser Sachen und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter aus dieser Überlassung frei.
  7. Der Mieter und seine Gäste dürfen Speisen und Getränken nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitbringen. In diesen Fällen wird eine zusätzliche Servicegebühr oder ein Korkengeld berechnet.
  8. Die Untervermietung überlassener Räumlichkeiten und Flächen ist nicht gestattet.
  9. Zeitungsanzeigen, die Einladungen für Besucher des Veranstalters enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt die Veranstaltung zu untersagen, wobei die Zahlungspflicht des Veranstalters bestehen bleibt.
  10. Hat der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, die Ordnung oder den Ruf des Hauses gefährdet, sowie im Falle höherer Gewalt, oder bei nicht vereinbarten politischen Veranstaltungen, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Hat der Mieter den Grund für den Rücktritt zu vertreten, so bleibt seine Zahlungspflicht bestehen.
  11. Rechnungen sind binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  12. Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
  13. Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters bestehen.
  14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Speyer.